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Statuten
24. März 1995
Art. 11 Finanzierung der Genossenschaft
1 Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden beschafft durch:
a) Ausgabe von Anteilscheinen
b) Entgegennahme von Darlehen
c) Aufnahme von Anleihen, unter anderem durch Ausgabe von Obligationen mit grundpfändlicher Sicherstellung
d) Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinden
e) Schenkungen und Vermächtnisse
2 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der' gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Höhe desselben ist unbeschränkt.
3 Ein Mitglied kann mehrere Anteile erwerben. Die Zahl der Anteilscheine, die ein Mitglied erwerben darf, kann vom Vorstand beschränkt werden.
Art. 12 Anteilscheine
1 Die Anteilscheine werden auf den Betrag von Fr. 1 '000 ausgestellt. Jedes Mitglied erhält als Ausweis über seine Beteiligung auf seinen Namen lautende Anteilscheine. Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden.
2 Die Anteilscheine können nur mit Zustimmung des Vorstandes veräussert oder verpfändet werden. Der blosse Erwerb der Anteilscheine verleiht keine Mitgliederrechte.
3 Beim Verkauf der Anteilscheine ist jede Spekulation untersagt.
Art. 13 Verzinsung
1 Die Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich verzinslich.
2 Die Verzinsung des eingezahlten Kapitals darf höchstens den für die Befreiung von der eidgenös sischen Stempelabgabe zulässigen Höchstzinssatz erreichen (Art. 6 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe).
3 Der Zinsfuss wird durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bilanz und der Erfolgsrechnung und im Rahmen der vorgenannten Grundsätze festgesetzt. Die Kapitaleinzahlungen sind jeweils vom 1. Tage des der Einzahlung folgenden Monats an verzinslich (Art. 859 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.)
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Verwendung des Reinertrages
1 Über die Verwendung des Reinertrages, die Höhe der Einlagen in den Reservefonds und über die Äufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.
2 Eine Gewinnbeteiligung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 Rechnungswesen
1 Buchführungs- und Rechnungsabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Aktiven
dürfen höchstens mit den Erwerbs- oder Erstellungskosten in die Bilanz aufgenommen werden. Allfällige von' Bund, Kanton oder Gemeinde erhaltene Leistungen sind offen auszuweisen. Es sind
angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Bilanz und Erfolgsrechnung werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.